Das Wesentliche in Kürze
Gemäss dem Energiegesetz und dem Gewässerschutzgesetz sind die Inhaberinnen und Inhaber von Wasserkraftanlagen dazu verpflichtet, bis 2030 ökologische Sanierungsmassnahmen zu ergreifen. Dabei geht es darum, den Fischen zu ermöglichen, die Staumauern zu passieren, sowie den Geschiebehaushalt wiederherzustellen und die Auswirkungen schneller Schwankungen des Pegelstandes eines Gewässers zu begrenzen.