Das Wesentliche in Kürze
Gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Eidg. Finanzkontrolle haben wir die vom Bundesrat mit Botschaft vom 23. März 2005 unterbreitete Staatsrechnung, umfassend die Finanzrechnung, die Erfolgsrechnung und die Bilanz, abgeschlossen per 31. Dezember 2004, sowie die Sonderrechnungen gemäss Anhang E im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft.