Umsetzung der Evaluationsklauseln in der Bundesverwaltung

Das Wesentliche in Kürze

Seit dem 1. Januar 2000 verankert Artikel 170 der Bundesverfassung das Prinzip der Wirksamkeitsüberprüfung der Massnahmen des Bundes. Mehr als hundert verschiedene Gesetze und Verordnungen enthalten eine sogenannte Evaluationsklausel, welche die Bundesverwaltung verpflichtet, die Wirksamkeit von Programmen und Massnahmen zu evaluieren. Mit der vorliegenden Bestandesaufnahme wollte die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) insbesondere untersuchen, ob diese Klauseln auch umgesetzt werden und deren Einhaltung überwacht wird. Auch soll die Frage beantwortet werden, ob die Evaluationen zu Empfehlungen führten und die Ergebnisse veröffentlicht werden. Schliesslich machte die EFK Aussagen über den Nutzen der Evaluationsklauseln.