Key facts
Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK) hat im Rahmen ihres Jahresprogramms, gestützt auf Art. 6 und 8. des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle (FKG, SR 614.0), eine angemeldete Prüfung beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) durchgeführt. Beurteilt wurde die Aufsicht durch das BLW im Bereich der Absatzförderung.