Key facts
Die Gewährung von Investitionskrediten an die Forstwirtschaft stützt sich auf das Bundesgesetz über den Wald. Der Bund kann unverzinsliche oder niedrig verzinsliche, rückzahlbare Darlehen gewähren als Baukredit, zur Finanzierung der Restkosten von Massnahmen, die in den Bereichen Schutz vor Naturereignissen (Artikel 36 WaG) und Bewirtschaftung des Waldes (nach den Artikeln 38 WaG Absätze 1 und 2 Buchstaben d und e) subventionierbar sind; zur Anschaffung forstlicher Fahrzeuge, Maschinen und Geräte sowie zur Erstellung von forstbetrieblichen Anlagen.