Das Wesentliche in Kürze
Während die Zeit seit der Einführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge im Jahr 1985 durch den Vermögensaufbau geprägt war, werden die kommenden Jahre aus demographischen Gründen mehr und mehr im Zeichen des Leistungsbezugs stehen. Damit stellt sich vermehrt die Frage, in welcher Form die Leistungen erbracht werden sollen. Der Gesetzgeber hat die Möglichkeiten zum Kapitalbezug seit 1995 ausgeweitet. Betrachtet man alle rechtlich anerkannten Gründe für den Bezug des Vorsorgekapitals als Ganzes (Alter, Tod, Invalidität, Wohneigentumsförderung, Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit, endgültiges Verlassen der Schweiz, Altersguthaben von weniger als einem Jahresbeitrag), so fliessen jährlich je ein Drittel der Leistungen der zweiten Säule in Kapital- und zwei Drittel in Rentenform. Die Leistungen der Säule 3a werden praktisch ausschliesslich in Kapitalform bezogen.