Das Wesentliche in Kürze
Als Verursacher radioaktiver Abfälle sind die Eigentümer von Kernkraftwerken (KKW) gemäss dem Kernenergiegesetz (KEG) verpflichtet, die Stilllegung und Entsorgung ihrer KKW durchzuführen und zu finanzieren. Da der überwiegende Teil der dazu nötigen Massnahmen erst nach der Ausserbetriebnahme (ABN) eines KKW stattfindet, haben die Eigentümer jeweils einen Fonds für die Stilllegung und Entsorgung eingerichtet. Beide Fonds stehen unter Aufsicht des Bundes.