Das Wesentliche in Kürze
In der Schweizerischen Alterspolitik sind neben dem Staat auch Dritte, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, tätig. Im Rahmen des Gesetzes zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beispielsweise fördert der Bund über Leistungsverträge mit Dritten die Altershilfe gesamtschweizerisch. Die Neugestaltung des Finanzausgleichs hat den Anwendungsbereich von Art. 101bis AHVG eingeschränkt: Seit Anfang des Jahres 2008 werden die Subventionen nur noch an gesamtschweizerische Organisationen ausgerichtet, während vorher auch kantonale und regionale Organisationen direkt Beiträge erhalten hatten. Allerdings leiten auch nach dem Neuen Finanzausgleich die Dachorganisationen einen grossen Teil der Beiträge an ihre kantonalen Stellen weiter. Mit Pro Senectute besteht diesbezüglich ein Leistungsvertrag 2010-2013 über jährlich maximal 54 Millionen Franken.