Nebentätigkeiten im Eidgenössischen Departement des lnnern

Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des Innern

Das Wesentliche in Kürze

Entsprechend der Bundespersonalverordnung Artikel 91 (SR 172.220.111.3) sind die Angestellten verpflichtet, ihren Vorgesetzten sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Nebentätigkeiten zu melden. Die unentgeltlichen Tätigkeiten sind meldepflichtig, wenn ein Interessenkonflikt nicht ausgeschlossen werden kann. Wer eine Nebentätigkeit ausübt, bedarf einer Bewilligung, sofern diese Tätigkeit zu einer verminderten Leistungsfähigkeit oder zu einem Interessenkonflikt führen könnte.