Das Wesentliche in Kürze
Wenn die Schweizer Armee Rüstungsgüter im Ausland beschafft, wird der ausländische Hersteller in der Regel verpflichtet, die Vertragssumme zu 100% wirtschaftlich durch direkte und indirekte Beteiligung der schweizerischen Industrie auszugleichen (Industriebeteiligung, Kompensationsgeschäfte). Direkte Beteiligung heisst, dass schweizerische Unternehmen direkt an der Produktion des zu beschaffenden Gutes beteiligt werden. Bei der indirekten Beteiligung, auch „Offset“ genannt, muss der ausländische Hersteller der Schweizer Industrie Aufträge aus seinem Einflussbereich erteilen oder ihr Zugang zu solchen Aufträgen verschaffen.