Das Wesentliche in Kürze
Gestützt auf Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Eidg. Finanzkontrolle haben wir die vom Bundesrat mit Botschaft vom 29. März 2006 unterbreitete Staatsrechnung, umfassend die Finanzrechnung, die Erfolgsrechnung und die Bilanz, abgeschlossen per 31. Dezember 2005, sowie die Sonderrechnungen gemäss Anhang E im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft.