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Transparenzvorschriften

Seit 2022 müssen politische Akteurinnen und Akteuren auf eidgenössischer Stufe ihre Finanzierung offenlegen. Hier finden Sie Informationen über die Transparenzvorschriften bei der Politikfinanzierung in der Schweiz.

Einerseits betreffen die Transparenzvorschriften Kampagnen über 50 000 Franken bei eidgenössischen Abstimmungen und Wahlen, andererseits alle in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien und parteilosen Mitglieder. Bei Spenden (Zuwendungen genannt) über 15 000 Franken wird die Spenderin oder der Spender (Zuwenderin oder Zuwender) namentlich offengelegt.

Die Bestimmungen zu den Offenlegungspflichten bei der Politikfinanzierung sind in Art. 76 ff. des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) sowie in der Verordnung über die Transparenz bei der Politikfinanzierung (VPofi, SR 161.18) geregelt.

Abstimmungen und Wahlen

Kampagnenführende für eidgenössische Abstimmungen oder Wahlen müssen ihre Finanzierung offenlegen, wenn sie mehr als 50 000 Franken aufwenden. Kampagnen für den Ständerat müssen nur offengelegt werden, wenn die Wahl erfolgreich…

Parteien und Parteilose

Politische Parteien sowie parteilose Mitglieder der Bundesversammlung müssen jährlich ihre Finanzierung offenlegen.