Selbständigkeit und Unabhängigkeit der EFK

Die Tätigkeiten der EFK nutzen sowohl Entscheidungsträger als auch für die Bürgerinnen und Bürger. Sie leistet einen Beitrag zu einer effizienten und wirtschaftlichen öffentlichen Verwaltung. Ihr Status und was ihre Aufgaben und Kompetenzen beinhalten, sind im Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle festgelegt.

Als oberstes Finanzaufsichtsorgan des Bundes führt die EFK ihre Prüfungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unabhängig durch. Dabei verfolgt sie einen risikoorientierten Ansatz nach den Kriterien der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit, die im Finanzkontrollgesetz verankert sind. Auf dieser Basis legt die EFK ihr Prüfprogramm fest, das dem Bundesrat und der Finanzdelegation der eidg. Räte zur Kenntnis gebracht wird. Administrativ ist die EFK dem Eidgenössischen Finanzdepartement zwar beigeordnet, aber nicht unterstellt.

Die Leitung der EFK hat ein Direktor oder eine Direktorin inne. Er oder sie wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von sechs Jahren gewählt, anschliessend genehmigt das Parlament die Wahl. Eine Verlängerung der Amtszeit ist möglich.

Der Direktor kann selbständig über die Anstellung des Personals entscheiden. Das Budget der EFK wird vom Parlament genehmigt, der Bundesrat äussert sich nicht dazu. Falls die EFK besondere Fachkenntnisse benötigt, um ihre Aufgaben zu erfüllen, kann sie externe Sachverständige beiziehen.

Ausführlichere Angaben hierzu und noch vieles mehr können Sie dem Jahresbericht entnehmen.